Bauwesen / Baugesuchsverfahren

Bauwesen
Zuständigkeit

Die örtliche Baubehörde (Bau- und Planungskommission) ist grundsätzlich für die Baubewilligung auf dem Gemeindegebiet Wangen bei Olten zuständig.

Bauabteilung
Die Bauabteilung vollzieht im Auftrag der örtlichen Baubehörde die Durchführung des Baubewilligungsverfahren sowie die Durchsetzung von baupolizeilichen Massnahmen.

Bau- und Planungskommission
Die Bau- und Planungskommission behandelt einmal pro Monat die geprüften Bauvorhaben und befindet mittels Beschluss über die Bewilligungsfähigkeit eines Baugesuches.

Baubewilligungsverfahren
Die Erstellung, die Änderung, die Umnutzung oder der Abbruch von Bauten und Anlagen sind bewilligungspflichtig. Bei Neu- und Umbauten, Umnutzungen sowie Sanierungen der Gebäudehülle und der Haustechnik sind kantonale Gesetze und Verordnungen einzuhalten und nachzuweisen.

Die Bauabteilung ist im Auftrag der Bau- und Planungskommission verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften. Sie prüft und koordiniert sämtliche Baubewilligungsverfahren und ist verantwortlich für die Behandlung von Baugesuchen, eröffnet die Bauentscheide und führt Baukontrollen im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung durch.

In diesem Zusammenhang berät sie Bauherren, Architekten und Private, steht für die Beantwortung von baurechtlichen Fragen zur Verfügung und arbeitet dabei eng mit den zuständigen kantonalen Amts- und Fachstellen zusammen.

Gesetzliche Grundlagen
Kantonale Bauverordnung (KBV)
 
Ablauf Baubewilligungsverfahren
Um sich einen raschen Überblick zur Thematik zu verschaffen, können Interessierte auf ein Merkblatt zurückgreifen.
Merkblatt Ablauf Baubewilligungsverfahren
 
 

Anlauf und Eingabestelle von Bauvorhaben
Beratung Bauprojekt - Vorabklärungen
Die Bauabteilung Wangen bei Olten ist die Anlaufstelle für Vorabklärungen rund um das Baubewilligungsverfahren. Wir empfehlen Ihnen, möglichst in einer frühen Projektphase mit uns Kontakt aufzunehmen.

Einreichung Baugesuch
Detaillierte Angaben zum Umfang der benötigten Gesuchsunterlagen entnehmen Sie bitte der Checkliste für Baueingabe.
Um einen möglichst raschen und reibungslosen Verfahrensablauf zu gewährleisten, muss das Baugesuch vollständig sein.
Das Baugesuch ist - wenn von der Baubehörde nicht anders verlangt – in Papierform im Doppel und unterschrieben einzureichen.
 
 

Öffentliche Planauflage
Baugesuche werden im Gäuanzeiger publiziert. Die Auflagefrist beträgt neu 20 Tage. Interessierte können die Baugesuchsunterlagen während der Auflagefrist vor Ort am Schalter der Bauabteilung einsehen.

Kosten des Baubewilligungsverfahrens
Bei sämtlichen Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung bedürfen, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten richtet.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Höhe der Bausumme ohne Land (BPK 2) zzgl. Publikationsgebühr und beträgt mindestens Fr. 100.00.
Gebührenreglement 

 
 
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone
Die Kantonale Bauverordnung (BGS 711.61) des Kantons Solothurn listet in den §3 und §4 eine Reihe von Bauten und Anlagen auf, die innerhalb der Bauzone bewilligungspflichtig erstellt werden dürfen.
 
Art des Bauvorhabens
 
Inhalt des Baugesuches gemäs KBV §3
Beachten Sie die Checkliste über den Umfang der benötigten Gesuchsunterlagen.
 
 
Meldepflichtige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone
Solaranlagen und Luft/Wasser-Wärmepumpen, die keine Baubewilligung benötigen, müssen mindestens 30 Tage vor Baubeginn der Baubehörde gemeldet werden. Bei Wärmepumpen ist zusätzlich ein Lärmschutznachweis nötig. Wenn die Baubehörde feststellt, dass das Vorhaben nicht den Vorschriften entspricht, kann ein Bauverbot erlassen werden.
 
Art des Bauvorhabens
- Ersatz der Heizanlage durch Luft / Wasser Wärmepumpe mit Innenaufstellung
- Solaranlagen
Um einen möglichst raschen und reibungslosen Verfahrensablauf zu gewährleisten, muss das Baugesuch vollständig sein.
 
Inhalt des Baugesuches
Beachten Sie die Checkliste über den Umfang der benötigten Gesuchsunterlagen.
 
  
Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone
Die Kantonale Bauverordnung (BGS 711.61) des Kantons Solothurn listet in § 3 eine Reihe von Bauten und Anlagen auf, die innerhalb der Bauzone bewilligungsfrei erstellt werden dürfen.

Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung sämtlicher Vorschriften des materiellen Baurechts (§ 3ter Abs. 4 KBV).

WICHTIG:
Betrifft ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Gewässerraum, den Wald- oder Heckenabstand, eine Strassenbaulinie, eine Schutzzone oder ein Schutzobjekt, so ist es weiterhin baubewilligungspflichtig (§ 3ter Abs. 3 KBV).

Ohne Baubewilligung dürfen erstellt werden:
  • Kandelaber, Verkehrssignale, Strassentafeln, Poller, Vermessungszeichen, Elektro - Ladestationen, Hydranten und einzelne Fahnenstangen;                       (§ 3ter Abs. 1 lit. a KBV).
  • Einzelne unbeheizte Bauten mit einer überdeckten Fläche bis 10 m² (inkl. Dachvorsprünge) und einer Fassadenhöhe bis 2,50 m, soweit sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden; (§ 3ter Abs. 1 lit. b KBV). (Vorschriften; Grenzabstand von min. 2 m zur Parzellengrenze / Grünflächenziffer (GZ) von min. 40% einhalten -> siehe Merkblatt Berechnung GZ)
  • Bauliche Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie ungedeckte Sitzplätze, Fusswege, Brunnen, Sandkästen, einzelne Spielgeräte, Pflanzungen, Pflanzentröge und Hochbeete sowie damit einhergehende Terrainveränderungen bis zu 0,25 m; (§ 3ter Abs. 1 lit. c KBV).
  • Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m; (§ 3ter Abs. 1 lit. d KBV).
  • Schaukästen und Verteilkabinen mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt sowie kleine Behälter wie Robidogs, Abfalleimer und Kompostbehälter;                        (§ 3ter Abs. 1 lit. e KBV).
  • Die temporäre Errichtung von baubewilligungspflichtigen Bauten oder baulichen Anlagen bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr;                          (§ 3ter Abs. 1 lit. f KBV)
  • Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrelevant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird;                                        (§ 3ter Abs. 1 lit. g KBV)
  • Das Unterhalten von Bauten und baulichen Anlagen, wenn keine bau-, energie- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind.                    (§ 3ter Abs. 1 lit. h KBV)

Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird grundsätzlich durch Bundesrecht geregelt. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Raumentwicklung.

Inhalt des Baugesuches
Bitte beachten Sie die Checkliste für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.
 
 
 

  

 
  Kontaktdaten                                                                                         Öffnungszeiten
  Bau- und Planungskommisssion (BPK)                                                                             Montag, Dienstag, Freitag:     09.00 - 11.30 Uhr
  Posfach 35, Dorfstrasse 65                                                                                                     Mittwoch:                                          geschlossen               
  4612 Wangen bei Olten                                                                                                            Donnerstag:                                     09.00 - 11.30 Uhr   14.00 - 18.00 Uhr                
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  062 206 00 20
 

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