Feuern im Freien
Worum geht es? | Mit steigenden Entsorgungskosten wächst die Versuchung, Abfall illegal zu entsorgen. Das Verbrennen von Abfällen im Freien zählt zu den häufigsten Fehlverhalten. Wer seine Abfälle auf diese Weise entsorgt, schadet der Umwelt, seinen Mitmenschen und sich selber, denn die vorschriftswidrig verbrannten Abfälle hinterlassen in der Luft, im Boden und in den Gewässern Schadstoffe, die vor allem in unmittelbarer Umgebung wirken. Durch das Verbrennen von grünem, nassem Holz, von Stauden und Grünzeug aller Art werden Schadstoffe freigesetzt, und die Nachbarn können zusätzlich mit Rauch und Gestank belästigt werden. Das Abbrennen von Stoppelfeldern und Grasböschungen schadet zudem der Pflanzen- und Tierwelt. |
Was ist verboten? | Verboten ist das Verbrennen von nassen oder grünen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien. Nicht zulässig ist das Verbrennen von Abfällen aller Art, insbesondere Haushaltkehricht, Papier, Karton, Kunststoff, Verpackungsmaterial und ähnliches. Verboten ist auch das Verbrennen von Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe sowie von Baustellen. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen sowie Möbel, Kisten, Harassen, Paletten und ähnliches sind behandelt und dürfen daher nicht im Freien verbrannt werden. Das Freudenfeuer am 1. August ist kein Anlass zur illegalen Abfall- und Altholzbeseitigung. |
Ausnahmen | Trockene, natürliche Wald, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die Wiederverwertung durch Kompostieren oder Häckseln ist dem Verbrennen vorzuziehen. Erlaubt sind 1. August-, Chutzen-, Grill- oder ähnliche Feuer, sofern dazu trockenes, unbehandeltes Holz verwendet wird |